Zulässige Maße von Landwirtschaftlichen Fahrzeugen und ihrer Ladung

Quelle:
aid - "Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr"
ISBN 3-8308-0020-7 www.aid.de
Letzte Aktualisierung: 25.09.2021

 

Fahrzeugbreite:

§ 32 StVZO
Bei Schleppern und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite 2,55 m - einschließlich schräggestellter Seitenwände (ohne Ladung). Die Transportbreite von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, von gezogenen (am Schlepper angehängten) Arbeitsmaschinen und von Anbaugeräten am Schlepper und auch am Anhänger, darf bei Straßenfahrten 3,0 m nicht übersteigen (35. Ausnahmeverordnung zu StVZO).

Auch zu beachten: Merkblatt für Anbaugeräte, welches Hinweise gibt, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden können (Siehe zu Anbaugeräten auch §53b StVZO)

Höchstzulässige Breite

Werden diese gesetzlich allgemein zugelassenen Abmessungen tatsächlich überschritten, müssen zum Befahren öffentlicher Straßen zwei Ausnahmegenehmigungen vorhanden sein:

  • Die Erlaubnis über Abweichungen von den Abmessungen nach § 32 StVZO erteilt die nach Länderrecht zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. in NRW die Bezirksregierungen) nach § 70 Abs. 1 StVZO.
  • Die Erlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erteilt nach § 29 Abs. 3. StVO die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragssteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

 

Ausnahmegenehmigungsverfahren § 70 StVZO und § 29 StVO

Bei Überschreitung der eben genannten Grenzen sind quasi zwei Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO und § 29 StVO bei den zuständigen Verkehrsbehörden vor Ort zu beantragen. Die nach § 70 StVZO notwendigen Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften nach § 32 StVZO (Abmessungen), § 34 StVZO (Gewichte) beinhaltet u.a. auch die Anbringung von Sicherungsmitteln wie Kenntlichmachung mit Warntafeln, Rundumleuchte oder Versetzung von Begrenzungsleuchten.

Die 35. Ausnahme VO zur StVZO gilt auch für Anhänger
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann auch eine Ausnahme vom § 41 StVZO erforderlich sein, wenn sich die Betriebsbremsanlage aus einer Kombination von hydraulischer Bremsanlage und hydrostatischem Antrieb bildet.
Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann vom Hersteller mitgeliefert werden. Damit ist eine Voranfrage bei dem jeweiligen Bundesland verbunden.
Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO wird geprüft, ob das Fahrzeug vor Ort straßenbaulich und verkehrlich gesehen mit größeren, als gesetzlich vorgeschriebenen Abmessungen oder Gewichten fahren kann. Die Anhörung nimmt oft längere Zeit in Anspruch und erfolgt unter Mitwirkung der örtlichen zuständigen Straßenbaubehörde und Polizeidienststelle.

In einigen Bundesländern ist es möglich, beide Ausnahmegenehmigungen bei der unteren Verkehrsbehörde zu beantragen.

 

35. Ausnahme VO StVZO

Die Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern darf mehr als 2,55 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der wahlweisen Ausrüstung mit Breitreifen, die einen Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar haben, oder mit Zwillingsbereifung ergibt. Die Breite über alles darf nicht mehr als 3,00 m betragen (§ 1 Abs.1 der 35. AusnVO StVZO). Die montierten Breitreifen oder Zwillingsreifen müssen in den Fahrzeugpapieren als zulässig eingetragen sein. Bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich. Bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln nach § 51c StVZO (423 mm x 423 mm oder 282 mm x 282 mm groß und mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und nach unten verlaufenden roten und weißen Streifen) erforderlich. Diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahrzeugs abschließen. Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig (§ 1 Abs. 2 der 35. AusnVO StVZO).

Ragen die Reifen seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten hinaus, so sind während der Dunkelheit, bei Dämmerung oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, zusätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlussleuchten erforderlich, die nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein dürfen. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder abnehmbar sein (§ 1 Abs. 3 der 35. AusnVO StVZO).

Zusätzliche Radabdeckungen brauchen nicht vorhanden zu sein, wenn die Zugmaschine oder der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird (§ 1 Abs. 4 der 35. AusnVO StVZO).

Länge von Fahrzeugen und Zügen

(§ 32 StVZO)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen nur einen lof-Anhänger mit lof-Erzeugnissen,
-Bedarfsgütern oder -Geräten mitführen.
Einzelfahrzeuge dürfen nicht länger als 12 m sein. Bei Zügen darf die Gesamtlänge unter Beachtung der Vorschriften über die Einzelfahrzeuge 18,0 m nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 StVZO), in den neuen Ländern verkürzt sich somit die zulässige Gesamtlänge im Regelfall um 4 m (Ausnahme möglich). Hinter lof-Zugmaschinen dürfen höchstens zwei Anhänger mitgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Züge bis 18,75 m lang sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3b/ 4).

 

Fahrzeughöhe

(§ 32 StVZO)
Die Fahrzeughöhe über alles darf 4,0 m nicht übersteigen (§ 32 Abs. 2 StVZO).

Zulässige Gesamtmasse

(§ 34 StVZO)
Die zulässige Gesamtmasse des Zuges, d.h. des ziehenden Fahrzeugs einschließl. der Anhänger darf unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge insgesamt 40,0 t nicht überschreiten - vgl. Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief. - (§ 34 Abs. 2 und 3. StVZO).

Gewichte und Achsenlasten von Anhängern

(§ 34 StVZO)
Anhänger, aber auch Spezialfahrzeuge (u.a. Miststreuer, Güllefahrzeuge, Ladewagen) werden oft in einachsiger, zweiachsiger (Tandem) oder in dreiachsiger (Tridem), Ausführung gebaut. Sie sind in der Regel als Starrdeichselanhänger ausgeführt.
Die zG von Gelenkdeichsel-Anhängern darf in der Regel bei nicht mehr als zwei Achsen 18 t und bei mehr als zwei Achsen 24 t nicht überschreiten.

Nach EU-Recht: VO (EU) 2015/208 Anhang XXII
Für Fahrzeuge der Klassen R und S, die eine wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine übertragen (Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge und Zentralachs-Anhängefahrzeuge), gilt als zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, die zu Zwecken der Typgenehmigung heranzuziehen ist, die Summe der maximal zulässigen Achslasten anstelle der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, die in der dritten Spalte von Tabelle 1 genannt wird.
Es wird also wie folgt definiert: Die für die Fahrzeugklasse maßgebliche Masse von Starrdeichselanhängern und Sattelanhängern bezieht sich nur auf die max. zul. Summe der Achslasten, da die Stützlast dabei vom ziehenden Fahrzeug aufgenommen wird.

 

Die Stützlasten

(§ 24 StVZO)
orientieren sich an den Schlepperleistungen bbH der Traktoren und der Anhängekupplungsbauart. Die üblichen Anhängekupplungen der Traktoren können Stützlasten von 500 - 2500 kg aufnehmen. Sogenannten Untenanhängungen (u.a. Hitchanhängungen, Piton-Fix) sind für höhere Stützlasten geeignet. Es können z.Zt. max. 4.000 kg Stützlast möglich sein. Die zulässige Stützlast ist in den KFZ-Papieren oder an den Anhängekupplungen zu finden, es gilt dabei der kleinste Wert. Auch die am Anhänger und in deren Betriebserlaubnis vermerkten zulässigen Stützlasten sind zu berücksichtigen. Die Anhängelast (§ 42 StVZO) ist in der Regel in den KFZ-Papieren von lof-Traktoren nicht vermerkt, es sei denn, der Hersteller schreibt sie vor (s. Typenschild der Anhängekupplung oder Deichsel).
Bei entsprechender Schleppergröße und dessen bbH - bis 40 km/h - unter Berücksichtigung der zulässigen Stützlast (max. 2500 kg), könnte die mitgeführte z.G. dann mit einem Tridem-Anhänger auf öffentlichen Straßen durchaus 32,5 t (3 x 10 t Achslast plus 2,5 t Stützlast) betragen.

Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Schleppers und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger- Arbeitsmaschinen bestehen, mind. 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen die zG des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt (§ 34 Abs. 9 StVZO).

Für Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger gelten gem. §34 Abs. 5 StVZO abweichende Grenzen:
Einzelachse . = 10 t
- Doppelachse Achsenabstände
- Doppelachse Achsenabstände
- Doppelachse Achsenabstände
- Doppelachse Achsenabstände
bis 1 m (Tandem)
1,0 - 1,3 m
1,3 - 1,8 m
mehr als 1,8 m
= 11 t
= 16 t
= 18 t
= 20 t
- Dreifachachse Achsenabstände
- Dreifachachse Achsenabstände
- Dreifachachse Achsenabstände
- Dreifachachse Achsenabstände
bis 1,3 m (Tridem)
1,3 - 1,4 m
1,4 - 1,8 m
mehr als 1,8 m
= 21 t
= 24 t
= 27 t
= 30 t
 




Krampe Fahrzeugbau GmbH

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