Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) Stand: 01. Juli 2026
1. Allgemeines
- Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrages sind, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
- Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
2. Angebot und Lieferumfang
- Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
Konstruktions- und Formänderungen / Änderungen der Leistungsbestandteile:- Ist eine im Vertrag bezeichnete Komponente (z.B. Achsen) beim vorgesehenen Zulieferer nicht oder nur mit unzumutbarer Verzögerung lieferbar, darf der Verkäufer diese durch eine technisch gleichwertige Komponente eines anderen Herstellers ersetzen.
- Technisch gleichwertig ist eine Komponente, die in Funktion, Tragfähigkeit und Zulassungsfähigkeit der ursprünglich vorgesehenen Komponente entspricht;
- hierdurch bedingte unwesentliche Abweichungen in Marke oder Optik gelten nicht als Mangel.
- Der Verkäufer informiert den Käufer über die Änderung in Textform. Ist die Änderung für den Käufer ausnahmsweise unzumutbar, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen; in diesem Fall sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, hat der Käufer bei Bestellung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer anzugeben.
3. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Ist vertraglich vereinbart, dass die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, und erhöhen sich nach Vertragsschluss bis zur Lieferung die für den Verkäufer maßgeblichen Material-, Lohn- oder Transportkosten um insgesamt mehr als 5 % gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der Kostensteigerung verhältnismäßig anzupassen. Die Preiserhöhung darf insgesamt 15 % des ursprünglich vereinbarten Netto-Gesamtpreises nicht überschreiten. Übersteigt die angekündigte Preisanpassung 5 %, kann der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten.
Kraftstoffkosten, Transportkosten und Dieselzuschlag: - Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen, setzen sich die Frachtkosten aus einem festen Transportgrundpreis und einem variablen Diesel- bzw. Energiezuschlag zusammen. Bezugsgröße für den Diesel- bzw. Energiezuschlag ist der vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) oder ein vergleichbarer, allgemein zugänglicher Referenzindex zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Ändert sich dieser Referenzindex bis zur Auslieferung um mehr als 5 % nach oben oder unten, kann der Verkäufer den Diesel- bzw. Energiezuschlag im gleichen prozentualen Verhältnis anpassen und dem Käufer die Anpassung in Textform mitteilen.
Führt die Anpassung des Diesel- bzw. Energiezuschlags zu einer Erhöhung der insgesamt geschuldeten Netto-Frachtvergütung um mehr als 20 % gegenüber dem bei Vertragsschluss vereinbarten Betrag, kann der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurücktreten, soweit der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt ist. - Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti- Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
- Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
- Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
4. Lieferfristen und Verzug
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
- Die Lieferfrist verlängert sich im branchenüblichen Umfang bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
- Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
- Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
- Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von dem Zahlungsziel nach Ziffer 3.3 durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
5. Gefahrübergang und Transport
- Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
6. Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
- Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Anpassung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
- Soweit für den Kaufgegenstand ein Fahrzeugbrief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung und Rücktrittserklärung zur Rücknahme der Ware berechtigt, und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
7. Mängelrüge und Haftung für Mängel
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
- Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen –, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
- Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten.
- Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
8. Haftungsbegrenzung – Schadensersatz
Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10. Datenschutz
Die aktuellen Datenschutzbestimmungen des Verkäufers sind auf der Webseite unter krampe.de/de/datenschutz abrufbar und werden Vertragsbestandteil.
11. Social Media Gewinnspiel
Für die Teilnahme an Social-Media-Gewinnspielen gelten die jeweils aktuellen Teilnahmebedingungen des Verkäufers, abrufbar unter
krampe.de/de/teilnahmebedingungen-social-media-gewinnspiel