Untersuchung der Kraftfahrzeuge, Anhänger und der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (u.a. DEKRA, KÜS, TÜV)

§ 29 StVZO
 Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben, müssen, haben ihre Fahrzeuge gemäß § 29 Abs. 1 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Vor dieser Untersuchung befreit sind Kfz bis 6 km/h bbH sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Mähdrescher, Feldhäcksler, Radlader, Teleskoplader u.s.w., deren durch die bbH 20 km/h nicht übersteigt.
Zulassungsfreie lof-Anhänger unterliegen nicht der Überwachungsppflicht.

 


Quelle:
aid - "Landwirtschaftliche Fahrzeuge m Straßenverkehr"
ISBN 3-8308-0020-7 www.aid.de

 




Krampe Fahrzeugbau GmbH

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gedruckt 25-04-2024 22:33:56 Uhr

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