Untersuchung der Kraftfahrzeuge, Anhänger und der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (u.a. DEKRA, KÜS, TÜV)
§ 29 StVZO
Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben, müssen, haben ihre Fahrzeuge gemäß § 29 Abs. 1 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Vor dieser Untersuchung befreit sind Kfz bis 6 km/h bbH sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Mähdrescher, Feldhäcksler, Radlader, Teleskoplader u.s.w., deren durch die bbH 20 km/h nicht übersteigt.
Zulassungsfreie lof-Anhänger unterliegen nicht der Überwachungsppflicht.
Quelle:
aid - "Landwirtschaftliche Fahrzeuge m Straßenverkehr"
ISBN 3-8308-0020-7 www.aid.de