17.08.2014

Eintragungsfähigkeit von LKW als landwirtschaftliche Zugmaschine - TÜV Süd lässt zusätzliche Ausstattung mit Sattelkupplung zu

Aktuell scheint es bei der Frage nach einer Eintragungsfähigkeit von LKW als landwirtschaftliche Zugmaschine offenbar eine Diskrepanz in der Auslegung der Eintragungsvoraussetzungen zwischen TÜV Nord, TÜV Süd sowie der DEKRA zu geben.

Es stimmt, dass Standard-Sattelzugmaschinen, unabhängig von ihrer Bereifung, grundsätzlich nicht als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen werden können. Erfüllt ein Fahrzeug die Voraussetzungen für die Eintragung als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine, lässt der TÜV Süd jedoch die zusätzliche Ausstattung mit einer Sattelkupplung zu.
So wurde beispielsweise auch die Eintragungsfähigkeit der auf Basis der Mercedes-Benz Actros 4x4 von Paul Nutzfahrzeuge umgebauten Zugfahrzeuge als LoF bestätigt. Die Eintragung ist deutschlandweit gültig und auch bei 4x2-Fahrzeugen möglich.

Die Systemvoraussetzungen für die Eintragung als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine werden selbstverständlich in diesem Fall erfüllt: Das Zugfahrzeug verfügt über eine Untenanhängung Kugelkopfkupplung K80 und Zugmaul, breite/radiale/grobstollige Singlebereifung, Hydraulikausstattung und/oder Heckzapfwelle zum Antrieb landwirtschaftlicher Geräte. Die wesentliche Funktion besteht in der Erzeugung einer Zugkraft und dieses Fahrzeug ist zum Ziehen von Anhängern in LoF-Betrieben bestimmt und geeignet.

Die Standardausrüstung der Basisfahrgestelle mit einer Sattelkupplung trägt im Gegensatz zur ebenfalls erlaubten Kugelkopfkupplung K150 zu einer wesentlichen Erhöhung der Fahrstabilität beim Einsatz als Zugmaschine bei. Ebenso weist die Sattelkupplung mit 14 t eine wesentlich höhere Stützlast auf. Die Kugelkopfkupplung wird bei LoF-Sattelzugmaschinen in der Regel mit nur 2 t bei 60 km/h (4 t bei 40 km/h) eingetragen. Auch bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sind bei der Kugelkopfkupplung nur max. 11 t erlaubt.

 

Umbau Zugmaschine

Voraussetzungen Variante 1:

• Schlepper, bzw. grobstollige Bereifung
• Normale oder kardanisch gelagerte Sattelkupplung
• oder 150 mm Kugelkopfkupplung
• Hydraulikausstattung nach landw. Kriterien

Voraussetzungen Variante 2:

• Schlepper, bzw. grobstollige Bereifung
• Zapfwellenantrieb
• oder/ergänzend Kugelkopfkupplung K80
• Hydraulikausstattung landw. Kriterien

Begrenzung auf 60 km/h für Überbreiten
Die Eintragung als LoF-Zugmaschine erfolgt durch den TÜV und ist deutschlandweit gültig.

Alle Angaben ohne Gewähr!


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